Der Gesetzgeber hat einen großen Kreis von Gewerbetreibenden, u. a. Kreditinstitute, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und auch die Immobilienmakler gemäß § 2 Ziff. 10 GWG verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes einzuhalten und bei der Ausübung unserer Tätigkeit danach zu handeln.
Durch das Geldwäschegesetz werden uns bestimmte Pflichten in Bezug zu unserer Geschäftstätigkeit auferlegt, insbesondere
Als Vertragspartner sind Sie gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Regelungen enthalten §§ 4 Abs. 6 und 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 Geldwäschegesetz.
Nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (§§ 4 und 8) müssen wir vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion Vertragspartner und, soweit vorhanden, wirtschaftlich Berechtigte identifizieren. Dazu müssen wir von unseren Vertragspartnern die folgenden Angaben erheben und uns durch Einsicht in Dokumente über deren Richtigkeit vergewissern:
Anforderungen an unsere Vertragspartner
Alle von uns zu erhebenden Angaben und Überprüfungen erfolgen formularmäßig. Bitte unterstützen Sie uns bei der Erhebung und der Dokumentation der Angaben.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Weitere Informationen:
Merkblatt